Betriebliches Eingliederungsmanagement

Betriebliches Eingliederungsmanagement

Es kann jeden treffen – jung oder alt, behindert oder nicht: Ein Unfall, eine Erkrankung und schon fällt im Betrieb ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin für längere Zeit oder häufiger aus. Dann ist ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) gefragt. 

Wie funktioniert ein BEM?

Wenn ein Beschäftigter oder eine Beschäftigte länger als sechs Wochen im Jahr arbeitsunfähig ist, ist der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin verpflichtet, ein BEM durchzuführen. Es soll die Wiedereingliederung nach der Erkrankung erleichtern und den Arbeitsplatz erhalten.  Das BEM ist Vorschrift für jeden Betrieb, auch bei nichtbehinderten Beschäftigten. Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin muss den Betriebs- oder Personalrat beteiligen, bei schwerbehinderten Beschäftigten auch die Schwerbehindertenvertretung. Bei Bedarf werden Fachleute hinzugezogen: Zum Beispiel der Integrationsfachdienst, der Betriebsarzt, der Sicherheitsbeauftragte des Betriebes oder auch ein Rehabilitationsträger. Ein BEM-Verfahren kann nur mit Zustimmung und Mitwirkung des Betroffenen durchgeführt werden.

Unterstützung des Integrationsamtes

Mit der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben kann das Integrationsamt dazu beitragen, dass ein schwerbehinderter Mitarbeiter oder eine schwerbehinderte Mitarbeiterin nach einer längeren Erkrankung schnell wieder den beruflichen Anschluss findet. Außerdem unterstützt das Integrationsamt bei Fragen zum Abschluss einer Betriebsvereinbarung zum BEM: Es berät und bietet Fortbildung für die betrieblichen Akteure an. 

An wen kann ich mich wenden?

Bei Fragen können Sie sich an den zuständigen Ansprechpartner oder die zuständige Ansprechpartnerin des Integrationsamtes oder an den Integrationsfachdienst in Ihrer Region wenden. Für Fragen an das Integrationsamt nutzen Sie bitte das Kontaktmodul weiter unten auf dieser Seite.

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