Ausgleichsabgabe
Betriebe mit im Jahresdurchschnitt mindestens 20 Arbeitsplätzen müssen wenigstens fünf Prozent ihrer Arbeitsplätze mit schwerbehinderten oder gleichgestellten Menschen besetzen. So verlangt es das Gesetz. Tun sie dies nicht oder nicht im erforderlichen Umfang, wird eine Ausgleichsabgabe fällig.
Höhe der Ausgleichsabgabe
Die Höhe der Ausgleichsabgabe richtet sich nach der Gesamtzahl der Arbeitsplätze und der schwerbehinderten Beschäftigten (Beschäftigungsquote). Für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz zahlen Arbeitgeber monatlich zwischen 140 und 360 Euro. Für kleine Betriebe gibt es Erleichterungen. Durch die Einstellung von schwerbehinderten Menschen kann jeder Betrieb die Höhe der Ausgleichsabgabe vermindern. Der Ersparnisrechner ermöglicht einen schnellen Überblick über die Einsparmöglichkeiten.
Anzeigeverfahren
Unternehmen sind verpflichtet, jedes Jahr selbst anzuzeigen, ob sie Ausgleichsabgabe zahlen müssen. Dafür erhalten Sie auf Anforderung zu Beginn eines Jahres von der Bundesagentur für Arbeit die notwendigen Formulare. Sie können die Ausgleichsabgabe mit dem Verfahren IW-Elan (früher: REHADAT-Elan) auch elektronisch berechnen und bei der Arbeitsagentur anzeigen. Gezahlt wird die Ausgleichsabgabe direkt an das Integrationsamt – spätestens bis zum 31. März für das abgelaufene Kalenderjahr.
Verwendung der Ausgleichsabgabe
Aus der Ausgleichsabgabe finanziert das Integrationsamt die Hilfen für schwerbehinderte Menschen im Arbeitsleben. Damit schafft die Abgabe einen finanziellen Ausgleich zwischen Arbeitgebern und Arbeitgeberinnen, die ihre Beschäftigungspflicht erfüllen, und denen, die dies nicht tun.
An wen kann ich mich wenden?
Bei Fragen zum Anzeigenverfahren wenden Sie sich bitte an den Operativen Service der Bundesagentur für Arbeit in Frankfurt
Frankfurt-Main.OS-SBAZ-AZV@arbeitsagentur.de
Bei Fragen zur Zahlung und Berechnung der Ausgleichsabgabe können Sie sich an die
zuständigen Ansprechpartner des Integrationsamtes wenden.