Ausgleichsabgabe

Ausgleichsabgabe

Betriebe mit im Jahresdurchschnitt mindestens 20 Arbeitsplätzen müssen wenigstens fünf Prozent ihrer Arbeitsplätze mit schwerbehinderten oder gleichgestellten Menschen besetzen. So verlangt es das Gesetz. Tun sie dies nicht oder nicht im erforderlichen Umfang, wird eine Ausgleichsabgabe fällig.

Höhe der Ausgleichsabgabe

Die Höhe der Ausgleichsabgabe ist je nach Größe des Arbeitgebers unterschiedlich und von der Beschäftigungsquote abhängig. Für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz zahlen Arbeitgeber monatlich zwischen 140 und 720 Euro. Die folgenden Beträge gelten ab dem Erhebungsjahr 2024 pro Monat und nicht besetztem Arbeitsplatz mit einem schwerbehinderten Menschen.

 

  • Arbeitgeber mit 20 bis 40 Arbeitsplätzen

    Arbeitgeber mit 20 bis 40 Arbeitsplätzen

    Bei Arbeitgebern mit 20 bis 40 Arbeitsplätzen gilt folgende Regelung:

    • 0 € bei jahresdurchschnittlich einem schwerbehinderten Beschäftigten
    • 140 € bei jahresdurchschnittlich weniger als einem schwerbehinderten Beschäftigten
    • 210 € bei jahresdurchschnittlich keinem schwerbehinderten Beschäftigten
  • Arbeitgeber mit 40 bis weniger als 60 Arbeitsplätzen

    Arbeitgeber mit 40 bis weniger als 60 Arbeitsplätzen

    Bei Arbeitgebern mit 40 bis weniger als 60 Arbeitsplätzen gilt folgende Regelung:

    • 0 € bei jahresdurchschnittlich zwei und mehr schwerbehinderten Beschäftigten
    • 140 € bei jahresdurchschnittlich weniger als zwei schwerbehinderten Beschäftigten
    • 245 € bei jahresdurchschnittlich weniger als einem schwerbehinderten Beschäftigten
    • 410 € bei jahresdurchschnittlich keinem schwerbehinderten Beschäftigten
  • Arbeitgeber ab 60 Arbeitsplätzen

    Arbeitgeber ab 60 Arbeitsplätzen

    Bei Arbeitgebern ab 60 Arbeitsplätzen gilt folgende Regelung:

    • 140 € bei einer Beschäftigungsquote von 3 Prozent bis weniger als 5 Prozent 
    • 245 € bei einer Beschäftigungsquote von 2 Prozent bis weniger als 3 Prozent 
    • 360 € bei einer Beschäftigungsquote von weniger als 2 Prozent 
    • 720 € bei einer Beschäftigungsquote von 0 Prozent

 

Durch die Einstellung von schwerbehinderten Menschen kann jeder Betrieb die Höhe der Ausgleichsabgabe vermindern. Der Ersparnisrechner ermöglicht einen schnellen Überblick über die Einsparmöglichkeiten.

Anzeigeverfahren

Unternehmen sind verpflichtet, jedes Jahr selbst anzuzeigen, ob sie Ausgleichsabgabe zahlen müssen. Sie können die Ausgleichsabgabe mit dem Verfahren IW-Elan (früher: REHADAT-Elan) elektronisch berechnen und bei der Agentur für Arbeit anzeigen. Alternativ können die notwendigen Formulare zu Beginn eines Jahres bei der Bundesagentur für Arbeit angefordert werden. Gezahlt wird die Ausgleichsabgabe direkt an das Integrationsamt – spätestens bis zum 31. März für das abgelaufene Kalenderjahr.

Verwendung der Ausgleichsabgabe

Aus der Ausgleichsabgabe finanziert das Integrationsamt die Hilfen für schwerbehinderte Menschen im Arbeitsleben. Damit schafft die Abgabe einen finanziellen Ausgleich zwischen Arbeitgebern und Arbeitgeberinnen, die ihre Beschäftigungspflicht erfüllen, und denen, die dies nicht tun.

An wen kann ich mich wenden?

Bei Fragen zum Anzeigenverfahren wenden Sie sich bitte an den Operativen Service der Bundesagentur für Arbeit in Frankfurt
Öffnet ein Fenster zum Versenden der E-MailFrankfurt-Main.OS-SBAZ-AZV@arbeitsagentur.de

Bei Fragen zur Zahlung und Berechnung der Ausgleichsabgabe können Sie sich an die Öffnet internen Link in aktuellem Fensterzuständigen Ansprechpartner des Integrationsamtes wenden.

Fallbeispiel

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„Als fairer Arbeitgeber gesehen werden"

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