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Schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Menschen besitzen im Arbeitsleben einen besonderen Kündigungsschutz. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sie unkündbar sind. Vielmehr muss der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin vor der Kündigung des Arbeitsverhältnisses die Zustimmung des Integrationsamtes einholen. Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis verändern will und der Arbeitnehmer das nicht möchte. Ohne diese Zustimmung ist die Kündigung unwirksam und kann vom Arbeitsgericht aufgehoben werden.

Kündigungsschutzverfahren

Vor seiner Entscheidung prüft das Integrationsamt vor allem, ob der Kündigungsgrund mit der Behinderung zu tun hat. Außerdem prüft es, ob der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin alles getan hat, um den Arbeitsplatz zu erhalten. Zum Beispiel, ob alle verfügbaren Hilfen des Integrationsamtes und der Rehabilitationsträger ausgeschöpft wurden.

Wann besteht kein Kündigungsschutz?

Es gibt eine Reihe von Ausnahmen, zum Beispiel

  • in der Wartezeit: Während der ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses,
  • wenn der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin nicht rechtzeitig über die Schwerbehinderung informiert wird (innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung),
  • wenn die Schwerbehinderung oder die Gleichstellung zu spät beantragt wurde,
  • bei schwerbehinderten Menschen, die älter als 58 Jahre alt sind und eine Abfindung oder ähnliches bekommen, wenn sie nach der vorherigen Information durch den Arbeitgeber der Kündigung vor Ausspruch nicht widersprechen.

Der Kündigungsschutz beginnt erst drei Wochen nach der Antragstellung beim Amt für Versorgung und Soziales bzw. der Agentur für Arbeit (Gleichstellung).

An wen kann ich mich wenden?

Bei Fragen können Sie sich an den zuständigen Ansprechpartner oder die zuständige Ansprechpartnerin des Integrationsamtes wenden. Nutzen Sie dafür bitte das Kontaktmodul unter dem Text auf dieser Seite.

Welche Formulare & Unterlagen?

Arbeitgeber, die einen schwerbehinderten Mitarbeiter entlassen wollen, müssen die Zustimmung zur Kündigung vorher beim Integrationsamt beantragen. Sie können ein Formular nutzen. Je nach Kündigungsart und -grund werden die erforderlichen Daten abgefragt. Nach dem Ausfüllen kann die Datei lokal auf dem Computer gespeichert und ausgedruckt werden.
Zum Antrag auf Zustimmung zur Kündigung gelangen Sie, wenn Sie unten auf der Startseite im grauen Kasten unter "Schnelleinstieg" auf "Formulare" klicken. Unter dem Punkt "Kündigungsschutz" finden Sie einen Link zum Antrag.