Betriebe mit im Jahresdurchschnitt mindestens 20 Arbeitsplätzen müssen wenigstens fünf Prozent ihrer Arbeitsplätze mit schwerbehinderten oder gleichgestellten Menschen besetzen. So verlangt es das Gesetz. Tun sie dies nicht oder nicht im erforderlichen Umfang, wird eine Ausgleichsabgabe fällig.
Höhe der Ausgleichsabgabe
Die Höhe der Ausgleichsabgabe ist je nach Größe des Arbeitgebers unterschiedlich und von der Beschäftigungsquote abhängig. Für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz zahlen Arbeitgeber monatlich zwischen 155 und 815 Euro. Die folgenden Beträge gelten ab dem Erhebungsjahr 2025 pro Monat und nicht besetztem Arbeitsplatz mit einem schwerbehinderten Menschen.
Arbeitgeber mit 20 bis 40 Arbeitsplätzen
Arbeitgeber mit 20 bis 40 Arbeitsplätzen
Bei Arbeitgebern mit 20 bis 40 Arbeitsplätzen gilt folgende Regelung:
0 € bei jahresdurchschnittlich einem schwerbehinderten Beschäftigten
155 € bei jahresdurchschnittlich weniger als einem schwerbehinderten Beschäftigten
235 € bei jahresdurchschnittlich keinem schwerbehinderten Beschäftigten
Arbeitgeber mit 40 bis weniger als 60 Arbeitsplätzen
Arbeitgeber mit 40 bis weniger als 60 Arbeitsplätzen
Bei Arbeitgebern mit 40 bis weniger als 60 Arbeitsplätzen gilt folgende Regelung:
0 € bei jahresdurchschnittlich zwei und mehr schwerbehinderten Beschäftigten
155 € bei jahresdurchschnittlich weniger als zwei schwerbehinderten Beschäftigten
275 € bei jahresdurchschnittlich weniger als einem schwerbehinderten Beschäftigten
465 € bei jahresdurchschnittlich keinem schwerbehinderten Beschäftigten
Arbeitgeber ab 60 Arbeitsplätzen
Arbeitgeber ab 60 Arbeitsplätzen
Bei Arbeitgebern ab 60 Arbeitsplätzen gilt folgende Regelung:
155 € bei einer Beschäftigungsquote von 3 Prozent bis weniger als 5 Prozent
275 € bei einer Beschäftigungsquote von 2 Prozent bis weniger als 3 Prozent
405 € bei einer Beschäftigungsquote von weniger als 2 Prozent
815 € bei einer Beschäftigungsquote von 0 Prozent
Durch die Einstellung von schwerbehinderten Menschen kann jeder Betrieb die Höhe der Ausgleichsabgabe vermindern. Der Ersparnisrechner ermöglicht einen schnellen Überblick über die Einsparmöglichkeiten.
Anzeigeverfahren
Unternehmen sind verpflichtet, jedes Jahr selbst anzuzeigen, ob sie Ausgleichsabgabe zahlen müssen. Sie können die Ausgleichsabgabe mit dem Verfahren IW-Elan (früher: REHADAT-Elan) elektronisch berechnen und bei der Agentur für Arbeit anzeigen. Alternativ können die notwendigen Formulare zu Beginn eines Jahres bei der Bundesagentur für Arbeit angefordert werden.
Gezahlt wird die Ausgleichsabgabe spätestens bis zum 31. März für das abgelaufene Kalenderjahr direkt an das Integrationsamt unter folgender Bankverbindung:
Landeskreditkasse Kassel
IBAN
DE52 5205 0000 4000 0009 37
BIC
HELADEFF520
Verwendung der Ausgleichsabgabe
Aus der Ausgleichsabgabe finanziert das Integrationsamt die Hilfen für schwerbehinderte Menschen im Arbeitsleben. Damit schafft die Abgabe einen finanziellen Ausgleich zwischen Arbeitgebern und Arbeitgeberinnen, die ihre Beschäftigungspflicht erfüllen, und denen, die dies nicht tun.
Bei Fragen zur Zahlung und Berechnung der Ausgleichsabgabe können Sie sich an die zuständigen Ansprechpartner des Integrationsamtes wenden.
Fallbeispiele
Ausgleichsabgabe für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz
Die Ausgleichsabgabe soll Arbeitgeber dazu motivieren, Menschen mit Schwerbehinderung einzustellen. Zudem schafft sie einen finanziellen Ausgleich für den daraus resultierenden erhöhten Aufwand. Die Zahlung der Abgabe hebt die Pflicht zur Beschäftigung von Menschen mit Schwerbehinderung nicht auf.