Wahlen & Rechtsstellung

Wahlen & Rechtsstellung

In Betrieben und Dienststellen mit mindestens fünf schwerbehinderten Beschäftigten können eine Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen sowie ein oder mehrere Stellvertreter gewählt werden.

Wahlperiode

Die Wahlen finden regelmäßig alle vier Jahre statt: zwischen dem 1. Oktober und dem 30. November. Der nächste Wahlturnus findet im Jahr 2022 statt. Außerhalb der regulären Wahlperiode wird gewählt, wenn das Amt vorzeitig erlischt und kein Stellvertreter oder keine Stellvertreterin nachrückt, die letzte Wahl erfolgreich angefochten wurde oder es bisher noch keine Schwerbehindertenvertretung gibt.

Wahlberechtigt und wählbar

Wahlberechtigt sind alle im Betrieb oder in der Dienststelle beschäftigten schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Menschen. Wählbar sind alle Beschäftigten, die auch in den Betriebs- oder Personalrat gewählt werden können. Die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen muss nicht selbst schwerbehindert sein.

Rechtsstellung 

Die Schwerbehindertenvertretung besitzt die gleiche persönliche Rechtsstellung wie Mitglieder des Betriebs- oder Personalrats; insbesondere den gleichen Kündigungs-, Versetzungs- und Abordnungsschutz. Für die Erledigung ihrer Aufgaben und für die Teilnahme an notwendigen Fortbildungen muss sie der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin freistellen. 

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