Datenschutz im Integrationsamt

Was mit ihren Daten geschieht

Was mit ihren Daten geschieht

Datenschutz im Integrationsamt

Das LWV Hessen Integrationsamt erbringt vielfältige Leistungen, die die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen sichern. Deshalb hat uns der Gesetzgeber ermächtigt, die dafür notwendigen Daten zu verarbeiten. Die Rechtsgrundlagen sind unten aufgeführt. Nicht erlaubt ist es, Daten zu erfragen, die für die Bearbeitung gar nicht erforderlich sind, beispielsweise Ihre Nationalität oder Ihre Religionszugehörigkeit.

Um Ihnen Broschüren schicken oder über Ihre Anträge entscheiden zu können, benötigen wir persönliche Angaben oder auch Informationen zum Arbeitsverhältnis. Oft stellt Ihr Arbeitgeber uns diese Daten zur Verfügung. Darüber informieren wir Sie künftig. Andere Angaben fragen wir direkt bei Ihnen ab. Damit ist für Sie gleich klar, für welchen Zweck und welche Angaben wir benötigen.

Empfänger der personenbezogenen Daten

Es ist möglich, dass Ihre Daten nach § 69 SGB X an Dritte weitergegeben werden, soweit dies für die Leistungsbewilligung erforderlich ist.

Ihre Rechte als betroffene Person:

Auskunft

Jede betroffene Person hat nach Art. 15 Datenschutzgrundverordnung jederzeit unentgeltlich das Recht auf Auskunft über die sie betreffenden personenbezogenen Daten.

Berichtigung

Jede betroffene Person kann nach Art. 16 Datenschutzgrundverordnung die Berichtigung ihrer personenbezogenen Daten verlangen.

Löschung

Jede betroffene Person kann nach Art. 17 Datenschutzgrundverordnung grundsätzlich die Löschung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen, wenn einer der unter Art. 17 Abs.1 lit. a-f genannten Gründe vorliegt.

Einschränkung der Verarbeitung

Jede betroffene Person kann nach Art. 18 Datenschutzgrundverordnung grundsätzlich die Einschränkung der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten verlangen, wenn einer der unter Art. 18 Abs.1 lit. a-d genannten Gründe vorliegt.

Widerspruch

Jede betroffene Person kann grundsätzlich nach Art. 21 Datenschutzgrundverordnung gegen die Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten Widerspruch einlegen, wenn einer der in den Absätzen 1 – 6 des Art. 21 Datenschutzgrundverordnung genannten Gründen vorliegt.

Beschwerde

Jede betroffene Person hat nach Art. 77 Datenschutzgrundverordnung ein Beschwerderecht bei der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde.

Hierzu wenden Sie sich bitte an
Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Postfach 3163
65021 Wiesbaden

Bei Kündigungsanträgen oder Anträgen auf Begleitende Hilfen beträgt die behördliche Löschungsfrist zehn Jahre und beginnt nach Abschluss eines Verwaltungsverfahrens zu laufen. Danach können wir Ihnen keine Auskünfte oder Unterlagen mehr zur Verfügung stellen, da die Daten und Akten vernichtet werden. 

Umgang mit Gesundheitsdaten

Einen besonders gewissenhaften Umgang schreiben die Gesetze für Gesundheitsdaten vor. Die Art einer Behinderung, Diagnosen oder der Verlauf von Therapien und Krankenfehlzeiten gehören dazu. Diese Daten erheben wir nur mit Ihrer freiwillig gegebenen Einwilligung. Diese Angaben sind in unserer Arbeit sehr wichtig, da wir damit beispielsweise die Berechtigung für eine Leistung überprüfen können. Und nur für diesen Zweck werden diese Daten genutzt.

Ist in einem Kündigungsschutzverfahren bedeutsam, welche Erkrankung oder Behinderung vorliegt, müssen alle für die Entscheidung wichtigen Informationen auch Ihrem Arbeitgeber bekannt gegeben werden. Das betrifft die Auswirkungen einer Krankheit oder Behinderung auf die Arbeit und die Gesundheitsprognose. Nicht benötigte Angaben werden entfernt oder geschwärzt.

Wir nehmen den Datenschutz ernst und holen deshalb zunächst Ihr Einverständnis ein, Ihre Krankenkasse, Ihren Arzt oder den Integrationsfachdienst befragen zu dürfen. Liegen uns diese Antworten vor, erhalten Sie als erstes Kopien und können dann entscheiden, ob der Inhalt der Stellungnahmen für die Entscheidungsfindung genutzt und Ihrem Arbeitgeber bekannt gegeben werden darf.

Ein Problem liegt darin, dass wir – wenn Sie nicht mit der Verwendung der ärztlichen Informationen einverstanden sind – oft nicht begründet über den Kündigungsantrag entscheiden können. Das bedeutet in vielen Fällen, dass wir Ihr Arbeitsverhältnis nicht sichern können, sondern wegen fehlender Mitwirkung eine Zustimmung zur Kündigung erteilen müssen. Deshalb machen wir Sie bereits frühzeitig auf Ihre gesetzlichen Mitwirkungspflichten aufmerksam. Um das zu vermeiden, sprechen Sie mit uns, um abzuwägen, welcher Weg für Sie der bessere ist.

Ihre Einwilligung zur Nutzung dieser besonders schutzwürdigen Daten können Sie widerrufen. Dann werden die Informationen ab diesem Zeitpunkt nicht mehr genutzt.

Datenschutz ist kompliziert – wir meinen es ist wichtig und der Aufwand lohnt sich.
Sollte mal etwas nicht in Ordnung sein, sagen Sie uns Bescheid oder nutzen Sie Ihre Beschwerdemöglichkeit bei der Datenschutzbeauftragten des LWV Hessen oder der Aufsichtsbehörde beim Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (HBDI). Die Kontaktdaten finden Sie unten.

Datenschutz bei Anmeldung zur Schulung und bei Bestellung von Broschüren

Wenn Sie sich zu einer unserer Veranstaltungen anmelden, werden Ihr Name, der Kurs, den Sie besuchen wollen, Ihre Funktion, Ihre Telefonnummer und Ihre E-Mail-Adresse sowie der Name und die Adresse Ihres Arbeitgebers in unserer Teilnehmerverwaltung gespeichert. Zweck der Speicherung ist es, die Zugangssteuerung zu den Veranstaltungen sachgerecht ausführen zu können. Aus der Datenbank erhalten die Referenten und das Tagungshotel Teilnehmerlisten.

Die Daten werden zehn Jahre nach der letzten von Ihnen besuchten Veranstaltung gelöscht. Ohne die Bekanntgabe der Daten durch Sie und die Speicherung und Verwendung Ihrer Daten durch uns, ist eine Teilnahme an unseren Veranstaltungen nicht möglich.

Damit wir uns auf behinderungsbedingte Einschränkungen einstellen und die notwendigen Voraussetzungen für Ihre Teilnahme schaffen können, erfragen wir, ob Sie Hilfe benötigen. Diese Angaben sind freiwillig und werden ggfs. dem Hotel bekannt gegeben. Z. B. Diätverpflegung, barrierefreies Zimmer.

Ihre Angaben zu Ihren behinderungsbedingten Einschränkungen sowie ihre besonderen Wünsche an das Hotel (z. B. früherer Anreisetermin), werden nach Ablauf des Jahres, in dem die Veranstaltung stattgefunden hat, gelöscht.

Bei der Bestellung von Broschüren teilen Sie uns ebenfalls Ihre Funktion und Anschrift mit. Diese Angaben benötigen wir, um prüfen zu können, ob wir Ihnen die gewünschte Information kostenfrei zusenden können. Die Daten werden für keine anderen Zwecke verwendet und nach der Bestellung für ein Jahr aufbewahrt.

Rechtsgrundlage für die Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten ist der Artikel 6 Abs. 1, Buchstabe c der Datenschutzgrundverordnung. 

Verzeichnis schwerbehinderter Menschen

Behinderte Arbeitnehmer können ihrem Arbeitgeber einen Nachweis über eine festgestellte Schwerbehinderung oder eine erfolgte Gleichstellung vorlegen, wenn sie beispielsweise Nachteilsausgleiche in Anspruch nehmen möchten. Der Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, diese Personen in ein Verzeichnis aufzunehmen.

Das Verzeichnis enthält folgende personenbezogenen Daten:

  • Name, Vorname, Geburtsdatum
  • Geschäftsführer ja/nein
  • Wochenarbeitszeit
  • Beschäftigt seit/bis
  • Ausbildungsbeginn/-ende
  • Personengruppe
  • Nachweis (ausstellende Behörde, Ausweisnummer, Geschäftszeichen, gültig ab/bis)

Das Verzeichnis muss der Arbeitgeber der Agentur für Arbeit und dem Integrationsamt zur Verfügung stellen. Diese Angaben sind Grundlage für die Prüfung der Beschäftigungspflicht und die Festsetzung der Ausgleichsabgabe ist. Sie werden für keine anderen Zwecke verwendet.

Diese Weiterleitung der personenbezogenen Daten ist nach Art. 14 Absatz 5 c der Datenschutzgrundverordnung zulässig, da sie in § 163 Absatz 1 und 2 SGB IX ausdrücklich geregelt ist. Datenschutzrechtliche Hinweise der Integrationsämter zur Erhebung der Ausgleichsabgabe sind auf der Internetseite der BIH zu finden.

Meldung von Funktionsträgern an das Integrationsamt

Arbeitgeber sind verpflichtet, das Integrationsamt über die gewählten Vertrauenspersonen schwerbehinderter Menschen und die Bestellung der Inklusionsbeauftragten zu informieren. Diese Weiterleitung der personenbezogenen Daten ist nach Art. 14 Absatz 5 c der Datenschutzgrundverordnung zulässig, da sie in § 163 Absatz 8 SGB IX ausdrücklich geregelt ist.

Die Informationen werden beim Integrationsamt gespeichert, um im Bedarfsfall die betrieblichen Funktionsträger ansprechen zu können, denn die Vertrauenspersonen und die Inklusionsbeauftragten der Arbeitgeber sind Verbindungspersonen zum Integrationsamt (§ 182 Abs. 2 SGB IX). Die Angaben werden in Verbindung mit der Adresse des Arbeitgebers genutzt, um über aktuelle Veröffentlichungen und Angebote des Integrationsamtes zu informieren (z.B. digitales Kursangebot, Fachtagungen, Informationsbroschüren).

Ansprechpartner

Ihr Kontakt zu uns

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