Chancen geben

Chancen geben

Viele Arbeitgeber sind unsicher oder auch skeptisch, wenn es um die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen geht. Sie befürchten, dass schwerbehinderte Menschen nur beschränkt leistungsfähig sind und werten deren besonderen Kündigungsschutz als Risiko.

Wie sieht es mit der Leistungsfähigkeit schwerbehinderter Menschen aus?

Verschiedene Untersuchungen bei Arbeitgebern, die über Erfahrungen mit der Beschäftigung schwerbehinderter Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen verfügen, bestätigen immer wieder, dass diese nur geringe Fehlzeiten haben und ihre Arbeit besonders engagiert verrichten. Dies resultiert daraus, dass die berufliche Integration und die Anerkennung ihrer Leistung für behinderte Menschen einen hohen Stellenwert haben. Wichtig ist, dass Anforderungen und Leistungsprofil übereinstimmen.

Müssen beim Arbeitsvertrag Besonderheiten beachtet werden?

Grundsätzlich gibt es für schwerbehinderte Arbeitnehmer keine abweichenden Regelungen zu denen ihrer nicht behinderten Kollegen. Sie haben die gleichen Rechte und Pflichten, arbeiten im Nacht - oder Schichtdienst und leisten bei Bedarf Überstunden. Lediglich Überstunden, die über der gesetzlichen Arbeitszeitgrenze liegen (Mehrarbeit) dürfen sie ablehnen. Eine Besonderheit stellt der Anspruch auf Zusatzurlaub dar. Er beträgt jährlich 5 Tage.

Zunächst einmal können Arbeitgeber und Arbeitnehmer in den ersten sechs Monaten testen, ob das Arbeitsverhältnis für beide Seiten zufriedenstellend ist. Während dieser Zeit gilt weder der allgemeine noch der besondere Kündigungsschutz. Erst wenn ein schwerbehinderter Arbeitnehmer länger als sechs Monate beschäftigt ist, bedarf seine Kündigung der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes.
Es ist aber auch zulässig einen befristeten Arbeitsvertrag mit einem schwerbehinderten Arbeitnehmer abzuschließen. Dann endet das Arbeitsverhältnis zum vereinbarten Termin ohne Einschaltung des Integrationsamtes.

Die Einstellung kann auch finanziell interessant sein!

Es kann für ein Unternehmen auch finanziell interessant sein, einen schwerbehinderten Mitarbeiter einzustellen. Die Agentur für Arbeit und das Integrationsamt bieten hierzu vielfältige Fördermöglichkeiten in Form von Eingliederungszuschüssen oder Prämien aus Förderprogrammen. Sofern in Ihrem Betrieb 20 oder mehr Arbeitnehmer beschäftigt sind, verringert sich die Ausgleichsabgabe oder sie entfällt sogar vollständig.
Wird ein neuer Arbeitsplatz geschaffen, gibt es Zuschüsse zu den investiven Kosten durch das Integrationsamt.
Lassen Sie sich am besten vor Vertragsabschluss umfassend beraten.

Schritte zur Leistung

  • Wie wird die Leistung erbracht?

    Wie wird die Leistung erbracht?

    Sobald die erforderlichen Nachweise vorliegen, zahlt das Integrationsamt einen Geldbetrag. Notwendigen Hilfen beschaffen der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin selbst, ein Zuschuss wird nach Vorlage der Rechnung ausgezahlt.

  • Sind die Voraussetzungen erfüllt?

    Sind die Voraussetzungen erfüllt?

    Eine Förderung ist nur möglich, wenn Sie die Öffnet internen Link im aktuellen Fensterallgemeinen Voraussetzungen für Leistungen erfüllen.

  • An wen kann ich mich wenden?

    An wen kann ich mich wenden?

    Bei Fragen können Sie sich an den zuständigen Ansprechpartner oder die zuständige Ansprechpartnerin des Integrationsamtes, den Integrationsfachdienst in Ihrer Region oder an die Agentur für Arbeit wenden. Für die Kontaktaufnahme mit dem Integrationsamt nutzen Sie bitte das Kontaktmodul weiter unten auf dieser Seite.

Fallbeispiel

Mirena Dietterle im Gespräch mit ihrem Chef

Wenn alle mitmachen, geht's!

Mirena Dietterle macht eine Ausbildung zur Rechtsanwaltsfachangestellten, obwohl sie Mukoviszidose hat. Diese Chance verdankt sie der Anwaltskanzlei  Dr. Friedrich & Partner im südhessischen Babenhausen. Dafür hat die Kanzlei den Landespreis 2016 für beispielhafte Beschäftigung schwerbehinderter Menschen erhalten.

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