Aktuelles

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Neues Bundesteilhabegesetz

Was ändert sich
im Betrieb?


Das BTHG bringt einige Änderungen mit sich. (Foto: Fotolia)

Das BTHG bringt einige Änderungen mit sich. (Foto: Fotolia)

24.01.2017

Das neue Bundesteilhabegesetz (BTHG), das zwischen 2017 und 2023 stufenweise in Kraft tritt, hat unter anderem Änderungen im Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) mit sich gebracht. Das hat auch Auswirkungen auf alle Belange rund um schwerbehinderte Menschen im Betrieb und deren Interessenvertreter.

Nachfolgend informiert das LWV Hessen Integrationsamt darüber, was sich geändert hat und wie sich dieses auf die tägliche Praxis am Arbeitsplatz auswirkt.

Inklusionsvereinbarung

Die Integrationsvereinbarung heißt nun Inklusionsvereinbarung. Die Änderung soll den grundlegenden Wechsel von der Integration hin zur Inklusion von Menschen mit Behinderung verdeutlichen (§ 83 SGB IX). Bestehende Integrationsvereinbarungen gelten als Inklusionsvereinbarungen fort (§ 159 SGB IX). Der Betriebsrat hat die Aufgabe, den Abschluss einer Inklusionsvereinbarung zu fördern (§ 80 Betriebsverfassungsgesetz).

Beteiligungsrechte

Die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen, die der Arbeitgeber ohne Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ausspricht, ist unwirksam (§ 95 Absatz 2 Satz 3 SGB IX).

Freistellung der Vertrauensperson

Die Freistellungsgrenze für Vertrauenspersonen wurde von 200 auf 100 schwerbehinderte Beschäftigte abgesenkt. Hierdurch trägt der § 96 Absatz 4 Satz 2 SGB IX dem Umstand Rechnung, dass die Belastung der Schwerbehindertenvertretungen stetig steigt.

Fortbildungsanspruch für Stellvertreter

Die Fortbildungsmöglichkeiten für stellvertretende Vertrauenspersonen wurden verbessert. Der erste Stellvertreter erhält dieselben Fortbildungsmöglichkeiten wie die Vertrauensperson (§ 96 Absatz 4 Satz 3 SGB IX). Dies gilt auch für jedes weitere i.S.d. § 95 Absatz 1 Satz 5 SGB IX herangezogene stellvertretende Mitglied.

Neues Merkzeichen

Es wurde ein neues Merkzeichen aufgenommen: TBl (Taubblind). Dies wird anerkannt, wenn wegen einer Störung der Hörfunktion mindestens ein Grad der Behinderung (GdB) von 70 und wegen einer Störung des Sehvermögens ein GdB von 100 vorliegt (§ 3 Absatz 1 Ziffer 8 Schwerbehindertenausweisverordnung).

Ausblick

Zum 01.01.2018 wird der bisherige Teil 2 (Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen) des SGB IX der neue Teil 3, da das Eingliederungshilferecht eingefügt wird. Damit verschieben sich die Vorschriften ab § 68 um 83 Nummern nach hinten. So wird z.B. aus § 84 (Prävention) der § 167 SGB IX.


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