Aktuelles

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Änderungen durch BTHG

Wichtiges für
Funktionsträger


Aus einem aufgeschlagenen Gesetzbuch fliegen rote Paragraphenzeichen.

Ab 01.01.2018 haben sich für Funktionsträger Änderungen ergeben (Foto: Fotolia)

03.01.2018

Nachdem die erste Reformstufe des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) für Änderungen im Betrieb gesorgt hat, wirbelt die zum Jahresbeginn in Kraft getretene zweite Stufe die altbekannten Paragraphen im Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) durcheinander: Das gesamte Schwerbehindertenrecht wird nun der neue Teil 3. Die meisten Paragraphen verschieben sich daher um 83 Nummern: Aus § 102 SGB IX (Aufgaben des Integrationsamtes) wird z. B. § 185 SGB IX. Am Inhalt des Kündigungsschutzes oder der Begleitenden Hilfen im Arbeitsleiben ändert sich allerdings nichts.

Beachten Sie daher bitte, sofern Sie eine Publikation von der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter (BIH) oder vom hessischen Integrationsamt haben bzw. erhalten, von wann die jeweilige Auflage datiert. Es ist möglich, dass die Rechtsgrundlage nicht mehr mit der aktuellen übereinstimmt. Dies bezieht sich in der Regel aber nur auf die Nummerierung. Der Kern des Schwerbehindertenrechts bleibt bestehen. Funktionsträger können die Neuauflage des SGB IX weiterhin hier kostenfrei bestellen.

Dies beschäftigt Funktionsträger ab 01.01.2018:
(Paragraphen werden mit der neuen Nummerierung genannt)

Behinderungsbegriff
Der Behinderungsbegriff im § 2 SGB IX wird an die UN-Behindertenrechtskonvention angepasst. Der neue Begriff legt einen deutlicheren Schwerpunkt auf die Wechselwirkung zwischen Person und Umwelt. Das Anerkennungsverfahren wird nach wie vor bei den Hessischen Ämtern für Versorgung und Soziales betrieben.

Prävention
Im neuen § 3 Absatz 1 SGB IX werden nun erstmals auch die Integrationsämter genannt. Diese werden insbesondere im Bereich der Aufklärungs- und Schulungsarbeit aufgefordert sein, präventive Ansätze verstärkt (mit) zu berücksichtigen.

Budget für Arbeit
Beschäftigte einer Werkstatt sollen wählen können, ob sie in einer Werkstatt arbeiten oder auf den allgemeinen Arbeitsmarkt wechseln wollen. Das Budget für Arbeit setzt finanzielle Anreize an den neuen Arbeitgeber.

Inklusionsbeauftragter
Aus dem Beauftragten des Arbeitgebers wird der Inklusionsbeauftragte des Arbeitgebers (§ 181 SGB IX).

Gemeinsame Servicestellen
Ab 01.01.2018 ist derjenige Reha-Träger zur umfassenden Beratung verpflichtet, der zuerst vom Bürger aufgesucht wird (§ 9 SGB IX). Nach einem Übergangszeitraum bis zum 31.12.2018 werden die Gemeinsamen Servicestellen wegfallen.

Aus Integrationsprojekte werden Inklusionsbetriebe
Die Integrationsprojekte werden in Inklusionsbetriebe umbenannt. Für die Anerkennung müssen ab 2018 statt bisher 25 % mindestens 30 % der Beschäftigten zur Zielgruppe der schwerbehinderten Menschen gehören (§ 215 SGB IX).

Unabhängige Beratungsstellen
Zur Stärkung der Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen werden ab 2018 unabhängige Beratungsstellen vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales gefördert. Adressen und Ansprechpartner in Hessen finden Sie hier.


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