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Rahmenvereinbarung zwischen dem Land Hessen,
vertreten durch die Hessische Sozialministerin,
und
dem Hessischen Landkreistag,
dem Hessischen Städtetag,
dem Landeswohlfahrtsverband Hessen und
der Liga der Freien Wohlfahrtspflege in Hessen

über
die Grundsätze der Neustrukturierung und Kommunalisierung der
Förderung sozialer Hilfen in Hessen



Geleitet von dem Grundsatz, eine auf gemeinsamen Grundlagen basierende Neustrukturierung und Kommunalisierung der Förderung sozialer Hilfen zu entwickeln, kommen die Vertragspartner wie folgt überein:

Bürgernahe, niedrigschwellige und kompetente Hilfe in sozialen Problemlagen und Konfliktsituationen sowie Prävention sind grundlegende Beiträge zum Erhalt einer sozialen Infrastruktur in Hessen. Durch die Umstellung der Förderung sollen die Voraussetzungen für wirksamere und konsequentere, an den Bedürfnissen der Menschen ausgerichtete Angebote geschaffen werden. Künftig soll es möglich sein, die sozialen Hilfen vor Ort noch stärker orientiert an den jeweiligen Lebenslagen der Menschen zu gestalten. Gleichzeitig wird eine effektivere Steuerung des Einsatzes der vorhandenen Mittel angestrebt. Die kommunale Planungs- und Handlungsfähigkeit sollen durch die Konzentration der Förderung auf die kommunale Ebene gestärkt und die Grundlagen für eine zukunftsichernde Infrastruktur geschaffen werden.

Die bedarfsgerechte Planung und Sicherstellung der örtlichen sozialen Infrastruktur obliegt – unbeschadet der Verantwortung von Land und Bund - in erster Linie den Kommunen. Diese haben sowohl für die lokale Steuerung als auch für die bedarfsgerechte Versorgung bzw. Aufgabenlösung jeweils spezifische partizipative Sozialplanungsgremien. In diesen Gremien werden die fachlichen Beratungen zwischen den Trägern, den Nutzern, der Sozialverwaltung und den politisch Verantwortlichen geführt.

Unabhängig davon sind die Sicherung der bedarfsgerechten und fachlichen Weiterentwicklung, die Gewährleistung landesweit vergleichbarer Versorgungs- und Lebenssituationen sowie die Organisation der Aufgaben und Angebote, die überregional effektiver realisiert werden können, nach wie vor genuine Aufgaben des Landes.

Die kontinuierliche, fachliche und partnerschaftliche Zusammenarbeit zwischen dem Sozialministerium, den Vertretern der kommunalen Spitzenverbände, dem Landeswohlfahrtsverband Hessen und der Liga der Freien Wohlfahrtspflege ist tragendes Element der Neustrukturierung und Kommunalisierung des Förderwesens.
Entsprechendes gilt für die fachliche Kooperation zwischen den Fachämtern, den Maßnahmeträgern und den eingerichteten Ortsligen vor Ort.

Protokollnotiz: Die Vereinbarungspartner sind sich darüber einig, dass die generelle sozialpolitische Gestaltungsfunktion und Verantwortung des Landes Hessen im Rahmen seiner Zuständigkeit durch diese Vereinbarung nicht berührt werden.

§ 1 Geltungsbereich

(1) Gegenstand dieser Rahmenvereinbarung sind örtlich organisierte soziale Hilfen zum / zur
a) Schutz vor Gewalt
b) Suchtprävention und Suchthilfe
c) ambulanten Versorgung von Menschen mit Behinderungen und ihren Familien
d) Stärkung des Gemeinwesens
e) Prävention und Beratung im Gesundheitswesen
sowie weitere nach § 2 bestimmte Bereiche.

(2) Die im Geltungsbereich dieser Rahmenvereinbarung bisher geltenden Richtlinien des Landes gemäß Anlage 1 werden aufgehoben; gleichzeitig soll die kommunale Planung in Abstimmung mit den fachlichen Zielen des Landes gestärkt werden.
Für die in § 1 Abs. 1 benannten Gegenstände des Geltungsbereichs gelten die in der Anlage 2 aufgeführten sozialpolitischen Rahmen- und Qualitätsziele des Landes Hessen, soweit Mittel des Landes gemäß Anlage 2 eingesetzt werden.

Anstelle der bisherigen Zuwendungen an einzelne Maßnahmeträger stellt das Sozialministerium die im Landeshaushaltsplan vorgesehenen Haushaltsmittel den Gebietskörperschaften, die örtliche Träger der Sozialhilfe, Jugendhilfe und der Gesundheitsversorgung sind (im folgenden Gebietskörperschaften genannt), in Form eines Gesamtbudgets zur Verfügung. Das Gesamtbudget beträgt mindestens 13 Mio. Euro pro Jahr für die Jahre 2005 bis 2008.

(3) Die zu Beginn der landesweiten Neustrukturierung und Kommunalisierung im Jahre 2005 jeder Gebietskörperschaft für die Maßnahmen nach Abs. 1 zustehenden Mittel werden auf der Grundlage der im Vorjahr vom Land erhaltenen Zuwendungen aus den Landesprogrammen gemäß Anlage 3 zu dem örtlichen Budget zusammengefasst. Das Gesamtbudget wird den Gebietskörperschaften als örtliches Budget gemäß Anlage 4 zur Verfügung gestellt.

(4) Um Kostensteigerungen aufzufangen und Bedarfsänderungen Rechnung zu tragen, wächst das Gesamtbudget um jährlich 2% bis einschließlich 2008. Die Verteilung des Zuwachsbetrages auf die örtlichen Gesamtbudgets wird jährlich von den Vertragspartnern auf Grundlage der gemeinsam zu entwickelnden einheitlichen Sozialberichterstattung vorgenommen.

Die überregionale Vernetzung und die gemeinsame Planung und Förderung von sozialen Hilfen für das Gebiet mehrerer Gebietskörperschaften als Basis für die Bildung von Regionalbudgets ist anzustreben, wenn es aus fachlichen Gesichtspunkten angemessen und notwendig erscheint.

(5) Das Budget für jede Gebietskörperschaft wird auf der Grundlage dieser Rahmenvereinbarung, deren Regelungen durch die Anfügung an den jeweiligen Zuwendungsbescheid als besondere Nebenbestimmungen verbindlich werden, durch die zuständige Stelle des Landes ausgezahlt.
Die Mittel im Rahmen der örtlichen Budgets werden in Raten jeweils vierteljährlich zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November ausgezahlt.

(6) Die nicht in einem Haushaltsjahr verwendeten Landesmittel verbleiben bei der Gebietskörperschaft und können im Folgejahr zusätzlich für den Förderbereich nach Abs. 1 eingesetzt werden.

(7) Bei Festlegung eines neuen Gesamtbudgets nach Ablauf der Festschreibungsperiode des Gesamtbudgets nehmen die Vertragspartner die Verteilung auf örtliche Budgets gemeinsam auf der Grundlage der Sozialberichterstattung nach § 4 vor.

Protokollnotiz: Die Vertragspartner sind sich darüber einig, dass die Mittel gemäß §1 Abs. 2 der Vereinbarung dauerhaft als originäre Landesmittel eingestellt bleiben und auch künftig nicht über den Kommunalen Finanzausgleich oder zu Lasten des Kommunalen Finanzausgleichs abgewickelt werden (Die Rechte des Hessischen Landtags bleiben hiervon unberührt.). Die Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn die finanziellen Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind.

§ 2 Fortentwicklung des Geltungsbereiches

Die Vertragspartner sind sich einig, dass der Geltungsbereich der Vereinbarung sukzessive ausgeweitet werden soll. Dabei können sowohl bestehende Landesprogramme in das Verfahren einbezogen werden, als auch die Zielsetzungen und Mittelausstattung nach § 1 erweitert werden. Die Erarbeitung entsprechender Vorschläge obliegt den Vereinbarungspartnern. Für zusätzliche Mittel, die während der Festschreibungsperiode des Gesamtbudgets in das Budget aufgenommen werden, werden einheitlich geltende am regionalen Bedarf orientierte Verteilungskriterien für die Ermittlung der jeweiligen örtlichen Gesamtbudgets zwischen dem Land, den kommunalen Spitzenverbänden, dem Landeswohlfahrtsverband Hessen und der Liga der Freien Wohlfahrtspflege einvernehmlich erarbeitet.

§ 3 Zielvereinbarung und Steuerung der Mittelverwendung

(1) Das Land schließt mit jeder Gebietskörperschaft regelmäßig dem Bedarf entsprechend, mindestens jedoch alle 2 Jahre, eine Zielvereinbarung über die Verwendung des örtlichen Budgets ab. Die Zielvereinbarungen enthalten für den in § 1 und gemäß § 2 dieser Vereinbarung festgelegten Geltungsbereich

  • Ausgangslage (bestehende Strukturen)

  • konkretisierte Aufgaben im Sinne der §§ 4, 5

  • aufgabenspezifische Kennziffern zur Analyse der Wirksamkeit der eingesetzten Mittel

  • Qualitätsziele

  • die Höhe der Landesmittel

  • die Höhe der kommunalen Kofinanzierung


  • (2) Die Gebietskörperschaften berichten dem Sozialministerium jährlich über die Erfüllung der Zielvereinbarung.

    (3) Landesmittel, die ohne Einverständnis des Sozialministeriums für andere als die in der Zielvereinbarung festgelegten Zwecke verwendet wurden, werden in voller Höhe an das Land Hessen zurückerstattet.

    § 4 Qualitätsentwicklung und –sicherung, landesweite Sozialberichterstattung

    (1) Zwischen den Vertragspartnern besteht Einvernehmen, dass die Umsetzung des neuen Förderverfahrens ein Prozess ist, der der kontinuierlichen fachlichen Reflexion im Sinne der Zielerreichung und der Optimierung und Weiterentwicklung bedarf.
    Für diese gemeinsame fachliche Reflexion entwickeln die Partner Verfahren, die sowohl die gemeinsame fachliche Reflexion auf der Ebene der Gebietskörperschaften sichern als auch die landesweite Auswertung und ggf. Anpassung.
    Gegenstand und Grundlage dieser Reflexion sind die Zielvereinbarungen mit den Gebietskörperschaften und die Berichterstattung.

    (2) Die vom Land in Zusammenarbeit mit den Vertragsparteien entwickelte Sozialberichterstattung dient dem Ziel, die soziale Infrastruktur, Bedarfe und deren Veränderung zu erkennen und die Wirksamkeit und Zielgenauigkeit sozialer Hilfen anhand dessen zu überprüfen. Ergebnisse der Sozialberichterstattung werden allen Vertragspartnern zur Verfügung gestellt und gemeinsam ausgewertet. Sie dienen als eine Basis für die kontinuierliche Sozialplanung des Landes und der Kommunen.

    (3) Die Entwicklung einer landesweit einheitlichen Sozialberichterstattung wird von den Verhandlungspartnern als dauerhafter Prozess verstanden und im Rahmen der Vereinbarung ständig weiterentwickelt. Die Entwicklung der Sozialberichterstattung wird von den Vertragsparteien gemeinsam gestaltet. Die Liga der Freien Wohlfahrtspflege in Hessen bringt ihre Kenntnisse in Rückkopplung mit den Ortsligen kontinuierlich ein.

    Protokollnotiz: Die Vertragspartner sind sich darüber einig, dass enge Standards und umfangreiche Berichtspflichten zu vermeiden sind.

    § 5 Kommunale Planung

    (1) Die Gebietskörperschaften führen in den zuständigen Gremien unter Beteiligung der Ortsligen eine kontinuierliche kommunale Sozialplanung durch.

    (2) Die kommunale Sozialplanung erfolgt bedarfs-, beteiligungs- und ressourcenorientiert. Der Bedarf soll sich an den lokal oder regional feststellbaren Bedürfnissen der Menschen orientieren. Das Sozialministerium bietet den Gebietskörperschaften fachliche Beratung bei deren kommunalen Planungsprozessen an.

    (3) Die Trägerpluralität und Subsidiarität der Angebote und Maßnahmen im sozialen Bereich sowie Wunsch- und Wahlrecht der Betroffenen sind von den Gebietskörperschaften zu wahren und zu fördern. Eine Bevorzugung einzelner Träger oder ihrer Verbände in Bezug auf die Gesamtheit der Förderschwerpunkte nach § 1 widerspricht dem Grundprinzip der offenen und partnerschaftlichen Zusammenarbeit mit allen Trägern sozialer Dienste.

    § 6 Verträge mit Anbietern sozialer Hilfen; Öffentlichkeitsarbeit

    (1) Die Gebietskörperschaften schließen mit den Anbietern sozialer Hilfen in ihrem Zuständigkeitsbereich Zuwendungsverträge ab.

    (2) Die Vereinbarungen sollen folgende Verpflichtungen der Anbieter beinhalten:
    a) Regelungen zur regionalen und inhaltlichen Aufgabenwahrnehmung,
    b) Durchführung von Maßnahmen der Qualitätsentwicklung und -sicherung,
    c) Übernahme von Versorgungsverantwortlichkeit für einen definierten Bereich im Rahmen der Kapazitäten des Trägers,
    d) Minimierung von Wartezeiten, klientelorientierte Mindestöffnungszeiten, Einhaltung einer telefonischen Erreichbarkeit und Beteiligung an Notfalldiensten in Kooperation mit anderen Anbietern,
    e) Optimierung der Erreichbarkeit der Angebote durch niedrigschwellige Gestaltung der Zugangsvoraussetzungen (z.B. auch aufsuchende Arbeit),
    f) Höhe der Overheadkosten,
    g) aktive Beteiligung an einheitlicher Dokumentation und Evaluation,
    h) aktive Beteiligung an Controlling / Berichtswesen,
    i) Einhaltung fachlicher Standards und Empfehlungen,
    j) Kooperation mit anderen Anbietern,
    k) Aufbewahrung der Originalbelege für die Dauer von 5 Jahren.

    (3) Über die Inhalte des Zuwendungsvertrages vereinbaren die Vertragsparteien einen Mustervertrag.

    (4) Der jeweilige Förderanteil des Landes ist in den Verträgen nach Abs. 1 entsprechend auszuweisen.

    (5) Das Land ist bei entsprechenden Veröffentlichungen der Gebietskörperschaften und Maßnahmeträger in angemessener Form als Förderer zu erwähnen. Über Öffentlichkeitstermine im Rahmen der Förderung einer sozialen Maßnahme ist das Land von der Gebietskörperschaft entsprechend vorab zu unterrichten.

    § 7 Prüfungsrechte des Hessischen Rechnungshofes

    (1) Die Prüfungsrechte des Hessischen Rechnungshofes gegenüber den Gebietskörperschaften bestimmen sich nach § 91 LHO.

    (2) Die Gebietskörperschaften sind verpflichtet, in jede Vereinbarung mit Anbietern nach § 6, die auch Mittel des Landes zum Gegenstand hat, die Bestimmung aufzunehmen, dass der Hessische Rechnungshof berechtigt ist, auch bei dem jeweiligen Anbieter sozialer Hilfen nach § 91 LHO zu prüfen.

    § 8 Einführungsphase

    (1) Die Einführungsphase beginnt am 1. Januar 2005 und endet am 31. Dezember 2005. Die Grundlagen der Förderung für die Landesprogramme nach Anlage 3 sowie die Richtlinien nach Anlage 1 finden in dieser Zeit weiterhin Anwendung mit folgenden Besonderheiten:

    1. Anträge mit Finanzierungsplänen werden der zuständigen Bewilligungsbehörde über den Landkreis / die kreisfreie Stadt oder direkt zugeleitet.
    2. Die Zuwendungsbescheide werden über den Landkreis / die kreisfreie Stadt an die Zuwendungsempfänger weiter geleitet.
    3. Der Abruf der Landesmittel bei den zuständigen Bewilligungsbehörden erfolgt durch die Träger über den Landkreis / die kreisfreie Stadt. Dabei sind die Einverständniserklärungen beizufügen.
    4. Die Auszahlung der Zuwendungen des Landes wird direkt an den Zuwendungsempfänger vorgenommen.
    5. Der Verwendungsnachweis wird von dem Landkreis / der kreisfreien Stadt vorgeprüft und an die zuständige Landesdienststelle übersandt. Diese prüft den Verwendungsnachweis endgültig.
    6. Die Zuwendungsempfänger sind in den Zuwendungsbescheiden auf die Umstellung der Förderung ab dem Jahr 2006 und auf diese Vereinbarung hinzuweisen. Die Zuwendungsempfänger sind darauf aufmerksam zu machen, dass keine Ansprüche auf die Höhe der Förderung im Jahr 2006 und folgende wie im laufenden Jahr bestehen.

    (2) Das Land erklärt sich bereit, die vorgenannten Übergangsregelungen in den Förderbescheid aufzunehmen.

    (3) Abweichend von Abs. 1 bis 3 gelten für die am Modellversuch zur Neustrukturierung der Förderung sozialer Hilfen teilnehmenden Gebietskörperschaften die Bedingungen der Vereinbarung über den Modellversuch zur Neustrukturierung der Förderung sozialer Hilfen im Landkreis Groß-Gerau / in der Stadt Kassel vom März / April 2000 für die Dauer der Einführungsphase weiter.

    (4) Land und Gebietskörperschaften schließen bis zum 31. Oktober 2005 die Zielvereinbarungen nach § 3 ab.

    (5) Die Vertragspartner nutzen die Einführungsphase für die Entwicklung der Sozialberichterstattung nach § 4.

    § 9 Mittel des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen

    (1) Die Regelungen dieses Paragrafen beziehen sich auf den Einsatz von Mitteln des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen (LWV). Soweit hier keine abweichenden Regelungen getroffen sind, gelten die übrigen Paragrafen dieser Rahmenvereinbarung.

    (2) Anstelle der gegenwärtigen Zuwendungen für örtlich organisierte soziale Hilfen an einzelne Maßnahmeträger leistet der LWV Hessen im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel ab 2006 Zuwendungen an die örtlichen Träger der Sozialhilfe für die in ihrem Bereich angebotenen Leistungen zur "allgemeinen Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder im Vorschulalter" sowie "Offene Hilfen zur Eingliederung von Menschen mit Behinderungen und ihren Familien".

    (3) Die vom LWV Hessen eingesetzten Mittel betreffen die ambulante Versorgung von Menschen mit Behinderungen und ihren Familien gemäß § 1 Abs. 1 Ziffer c) dieser Rahmenvereinbarung. Sie unterstützen den örtlichen Träger der Sozialhilfe gezielt in der Umsetzung des gesetzlichen Auftrags und der Zielsetzung der Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nach dem SGB IX und SGB XII (§§ 53 ff ), insbesondere um
  • eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung bzw. deren Folgen zu beseitigen und den Menschen mit Behinderung in die Gesellschaft einzugliedern,

  • die Leistungen soweit wie möglich außerhalb von stationären Einrichtungen zu erbringen.

  • Das Nähere wird in Zielvereinbarungen geregelt. Die Zielvereinbarungen werden für die hier genannten Bereiche gemeinsam zwischen dem Land, den Kommunen und dem LWV Hessen abgeschlossen. Die Berichterstattung über die Erfüllung der Zielvereinbarung erfolgt für diese Bereiche sowohl an das Land als auch an den LWV Hessen.

    (4) Die Aufteilung der Zuwendungen für die im Abs. 2 Satz 1 genannten Förderbereiche auf die örtlichen Träger der Sozialhilfe erfolgt gemäß den tatsächlichen Bewilligungen in 2005. Die Höhe der Gesamtzuwendung stellt der LWV Hessen nach Maßgabe der im Haushalt des LWV Hessen verfügbaren Mittel ab 2006 jährlich neu fest: Die Anpassung der örtlichen Budgets an die Höhe der Gesamtzuwendung erfolgt anteilsmäßig. Die Höhe der Zuwendungen des LWV und deren Aufteilung auf die Kommunen werden vom LWV mitgeteilt und per Zuwendungsbescheid zur Verfügung gestellt. Die jeweiligen Teilbudgets für die beiden Förderbereiche sind nicht gegenseitig deckungsfähig. Eine Bindung für die Folgejahre und eine Dynamisierung entfällt.

    (5) Die Auszahlung durch den LWV Hessen erfolgt in drei Raten. Zum 15. Mai und 15. August erfolgt jeweils eine Abschlagszahlung auf das vorläufige Jahresbudget. Zum 15. November erfolgt die Restzahlung mit Bewilligung des örtlichen Budgets, sofern der Träger der Sozialhilfe fristgerecht seinen Verpflichtungen aus der Bewilligung des Vorjahres nachgekommen ist.
    Die nicht in einem Haushaltsjahr verwendeten Mittel des LWV Hessen verbleiben bei dem örtlichen Träger der Sozialhilfe und können im Folgejahr zusätzlich für den jeweiligen Förderbereich eingesetzt werden. Der örtliche Träger der Sozialhilfe zeigt für das Haushaltsjahr den nicht verwendeten Betrag und den Förderbereich dem LWV Hessen mit Vorlage des Nachweises über die Verwendung der Mittel an.

    (6) Mittel des LWV Hessen, die für andere als die in der Zielvereinbarung für diese Mittel festgelegten Zwecke eingesetzt werden, werden in voller Höhe an den LWV Hessen zurückerstattet.
    Analog § 7 ist das Prüfungsrecht durch das Rechnungsprüfungsamt des LWV Hessen bei Weiterleitung der Mittel des LWV Hessen durch den örtlichen Träger der Sozialhilfe zu beachten.

    (7) Für die Dauer der Einführungsphase nach § 8 dieser Rahmenvereinbarung (01.01. bis 31.12.2005) werden Anträge zu den beiden Förderprogrammen nach Abs. 2 Satz 1 für die Mittel des LWV Hessen einschließlich der vom Land Hessen für diese Förderbereiche bereitgestellten Mittel nach dem bisherigen Verfahren direkt beim LWV Hessen gestellt und abgewickelt. § 8 Abs. 3 gilt für die Mittel des LWV Hessen analog.

    § 10 Beitrittsverfahren

    Die örtlichen Träger der Sozialhilfe erklären ihren Beitritt zu dieser Vereinbarung gegenüber ihrem kommunalen Spitzenverband. Dieser leitet die Beitrittserklärung an das Hessische Sozialministerium weiter. Die Kommunalen Spitzenverbände Hessischer Landkreistag und Hessischer Städtetag leiten das Beitrittsverfahren umgehend nach Unterzeichnung des Vertrages ein.

    § 11 In-Kraft-Treten, Kündigung

    (1) Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 2005, vorbehaltlich der haushaltsrechtlichen Zustimmung des Hessischen Landtags, in Kraft.

    (2) Die Rahmenvereinbarung kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende durch einen Vertragspartner gekündigt werden, frühestens jedoch zum 31. Dezember 2008.

    Wiesbaden, den 14. Dezember 2004


    Land Hessen, vertreten durch die Hessische Sozialministerin

    Hessischer Landkreistag

    Hessischer Städtetag

    Landeswohlfahrtsverband Hessen

    Liga der Freien Wohlfahrtspflege in Hessen