Protollerklärung zu § 11 Abs. 2 Zusatzvereinbarung
TEIL 2 VERGÜTUNGSVEREINBARUNG
§ 11 Vergütung
- siehe Protokollnotiz -
(1) Die vereinbarten Betreuungsleistungen werden durch eine personenkreisübergreifende landeseinheitliche Vergütung für eine Fachleistungsstunde in Höhe von 50,16 Euro (netto) abgegolten. Diese Vergütung umfasst alle Leistungen nach § 5 dieser Vereinbarung.
(2) Für Investitionen bzw. Reinvestitionen wird jährlich ein Betrag in Höhe von 30,00 Euro zur Verfügung gestellt, der sich aus den vereinbarten Betreuungsplätzen nach der Leistungs-, Vergütungs- und Prüfungsvereinbarung zum Stichtag 01.10. eines Jahres errechnet. Die Zahlung erfolgt neben der Vergütung auf Anforderung, die dem Kostenträger bis spätestens zum 30.11. eines Jahres vorzulegen ist. Protokollerklärung zu § 11 Abs. 2 gemäß Beschluss der Vertragskommission vom 16.11.2005: Für die Auszahlung des Investitionsbetrages von 30 Euro ist keine separate Antragstellung (Anforderung) mehr erforderlich.
(3) Über eine pauschale Anpassung der landeseinheitlichen Vergütung nach Absatz 1 entscheidet die zuständige Vertragskommission.








