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Landeswohlfahrtsverband Hessen
Integrationsamt

Faltblatt Nr. 12

Integrationsamt
ZGM Behinderte Menschen im Beruf

Überregionale Aufgaben

Ausgleichsabgabe
von Arbeitgebern - für Arbeitgeber





Das Integrationsamt des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen ist ein wichtiger Leistungsträger für die behinderten Menschen in Hessen. Mit seinem Angebotträgt es mit dazu bei, die Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben dauerhaft zu sichern.

Die vielfältigen Angebote werden aus Mitteln der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabe finanziert. Im Jahr 2004 hat das Integrationsamt dafür insgesamt rund 40 Mio. Euro zur Verfügung gestellt.


Welchen Zweck hat die Ausgleichsabgabe?

Vorrangig soll sie Arbeitgeber bewegen, schwerbehinderten Menschen einen Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen (Antriebsfunktion).

Kommen Arbeitgeber dieser Verpflichtung nicht nach, ist eine Ausgleichsabgabe zu zahlen.

Die Ausgleichabgabe hat zudem eine Ausgleichsfunktion. Sie soll einen finanziellen Ausgleich schaffen zwischen Arbeitgebern, die ihrer Beschäftigungspflicht nachkommen und denen, die nicht oder nicht ausreichend schwerbehinderte Menschen beschäftigen.

Die Mittel der Ausgleichsabgabe dürfen nur für die Förderung der Eingliederung schwerbehinderter Menschen in das Arbeitsleben verwendet werden.

Wer muss Ausgleichsabgabe zahlen?

Private und öffentliche Arbeitgeber, bei denen im Jahresdurchschnitt monatlich mindestens 20 Arbeitsplätze vorhanden sind, müssen auf wenigstens 5 Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen beschäftigen.

Wird diese gesetzliche Beschäftigungspflicht nicht erfüllt, ist eine Ausgleichsabgabe zu zahlen.

Die Zahlung der Ausgleichsabgabe hebt die Pflicht zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen nicht auf.

Arbeitgeber, die durch Aufträge an anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen zur Beschäftigung behinderter Menschen beitragen, können 50 % des auf die Arbeitsleistung entfallenden Rechnungsbetrages solcher Aufträge auf die Ausgleichsabgabe anrechnen.

Zu welchem Zeitpunkt muss die Ausgleichsabgabe gezahlt werden?

Die Arbeitgeber sind kraft Gesetzes verpflichtet, im Wege einer Selbstveranlagung zu errechnen, ob sie eine Ausgleichsabgabe zu zahlen haben und diese gegebenenfalls bis spätestens 31. März für das abgelaufene Kalenderjahr an das zuständige Integrationsamt abzuführen.

Die Ausgleichsabgabe wird somit fällig, ohne dass es einer vorherigen Feststellung oder besonderen Zahlungsaufforderung bedarf.

Das Integrationsamt erhebt nach § 77 Abs. 4 SGB IX für rückständige Beträge der Ausgleichsabgabe nach dem 31. März Säumniszuschläge nach Maßgabe des § 24 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
(SGB IV).

Wie wird die Höhe der Ausgleichsabgabe berechnet?

Die Ausgleichsabgabe wird auf der Grundlage einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote ermittelt.

Die Höhe der Ausgleichsabgabe beträgt für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz

  • 105 Euro bei einer Beschäftigungsquote
    von 3 % bis unter 5 %

  • 180 Euro bei einer Beschäftigungsquote
    von 2 % bis unter 3 %

  • 260 Euro bei einer Beschäftigungsquote
    von unter 2 %


Besonderheiten für kleinere Betriebe

Für kleinere Betriebe ist die Beschäftigungspflicht herabgesetzt. Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich weniger als 40 Arbeitsplätzen haben einen schwerbehinderten Menschen, Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich weniger als 60 Arbeitsplätzen haben zwei schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen.

Wer ist zuständig?

Die Bundesagentur für Arbeit versendet am Anfang eines Jahres - für das vorangegangene Jahr - die notwendigen Vordrucke für das Anzeigeverfahren:
  • Anzeigenvordruck

  • Verzeichnis über die beschäftigten
    schwerbehinderten Menschen

  • Aufstellung über Aufträge an Werkstätten
    für behinderte Menschen sowie
    Blindenwerkstätten

  • Hinweise zum Anzeigeverfahren

  • sowie eine CD-Rom, die diese Vordrucke
    ebenfalls enthält.


Die ausgefüllte Anzeige ist bis spätestens 31.03. an die zuständige Agentur für Arbeit zu übersenden.

Die Agentur für Arbeit leitet eine Durchschrift der Anzeige an das Integrationsamt weiter.

Wer ist ein schwerbehinderter Mensch?

Menschen, bei denen durch das Amt für Versorgung und Soziales ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 festgestellt wurde, weil ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.

Ein Antrag auf Feststellung des Grades der Behinderung ist von dem behinderten Menschen bei dem für seinen Wohnort zuständigen Amt für Versorgung und Soziales zu stellen.

Menschen, bei denen ein Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30 festgestellt wurde, können auf Antrag durch die zuständige Agentur für Arbeit einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder behalten können.

Für welche Zwecke wird die Ausgleichsabgabe verwendet?

Mit Zuschüssen und Darlehen hilft das Integrationsamt behinderten Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen und ihren Arbeitgebern

  • bei der Gestaltung des Arbeitsplatzes

  • bei der Beschaffung notwendiger Hilfsmittel

  • bei arbeitserleichternden Modernisierungen

  • bei der Neuschaffung von Arbeits- und
    Ausbildungsplätzen

  • bei außergewöhnlichen Belastungen, die Arbeitgebern im Zusammenhang mit der Beschäftigung eines/r behinderten Arbeitnehmers oder Arbeitnehmerin entstehen
  • bei der Gründung und Erhaltung einer selbständigen beruflichen Existenz
  • mit Leistungen für Arbeitsassistenz


Integrationsprojekte

In Integrationsprojekten werden schwerbehinderte Menschen beschäftigt, deren Vermittlung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aufgrund der Art oder Schwere ihrer Behinderung auf Schwierigkeiten stößt. Für den Aufbau, die Erweiterung, Modernisierung, Ausstattung, eine betriebswirtschaftliche Beratung und den laufenden besonderen Aufwand können diese Projekte eine finanzielle Unterstützung durch das Integrationsamt erhalten.

Institutionelle Förderung

Einrichtungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen im Arbeitsleben, dazu gehören insbesondere Berufsförderungs- und Berufsbildungswerke, Werkstätten und Wohnstätten für behinderte Menschen und Blindenwerkstätten, können Leistungen von dem Integrationsamt für die Schaffung, Erweiterung, Ausstattung und Modernisierung erhalten.



Ihr Ansprechpartner ist das Integrationsamt des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen.
Sie erreichen uns:

34117 Kassel
Kölnische Str. 30, Tel.: 0561/1004-0,
Fax: 0561/1004-2650

Unsere hessenweite E-Mail- und Internet-Adresse:

kontakt-integrationsamt@lwv-hessen.de

www.integrationsamt-hessen.de




Der Landeswohlfahrtsverband Hessen ist ein Zusammenschluss der Landkreise und kreisfreien Städte, dem soziale Aufgaben übertragen wurden. Er ist u. a.

  • Überörtlicher Träger der Sozialhilfe

  • Überörtlicher Träger der Kriegsopferfürsorge
    (KOF)

  • Integrationsamt

  • Träger von Kliniken, Schulen für Kinder
    und Jugendliche mit Sinnesbehinderung,
    Sozialpädagogischen Zentren und
    weiteren Einrichtungen


Herausgeber:
Landeswohlfahrtsverband Hessen (LWV)
Ständeplatz 6-10, 34117 Kassel

Internet: www.lwv-hessen.de

Text, Gestaltung: Integrationsamt

Redaktion: SB Öffentlichkeitsarbeit - luK

Druck: Foto-Litho Jäger GmbH, Kassel

Stand: November 2005