Landeswohlfahrtsverband Hessen
04 / Der Weg zum Arbeitsplatz - Kraftfahrzeughilfe
Eine Information für schwerbehinderte Menschen und deren Arbeitgeber
KRAFTFAHRZEUGHILFE - FÜR WEN?
Schwerbehinderte Menschen können bei der Anschaffung eines Kraftfahrzeugs einen Zuschuss erhalten.
Das gilt auch für Menschen, die einen Grad der Behinderung (GdB) zwischen 30 und 50 nachweisen können und von der Agentur für Arbeit gleichgestellt worden sind.
Grundlage ist das Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX): Es soll schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Menschen die Teilnahme am Arbeitsleben erleichtern bzw. ermöglichen. Das Gesetz sieht dafür „Hilfen zum Erreichen des Arbeitsplatzes“ vor. Die näheren Einzelheiten werden in der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (KfzHV) geregelt. (Hier informieren wir Sie über Möglichkeiten, wie Sie diese Leistungen in Anspruch nehmen können.)
VORRANG DER REHABILITATIONSTRÄGER
Für die berufliche Eingliederung behinderter Menschen sind vorrangig die Rehabilitationsträger, wie beispielsweise gesetzliche Unfallversicherungen, gesetzliche Rentenversicherungen, die Agentur für Arbeit und die Kriegsopferfürsorge zuständig.
Das Integrationsamt kann eine Kraftfahrzeughilfe (Kfz-Hilfe) nach den Vorschriften des SGB IX nur dann gewähren, wenn die Rehabilitationsträger diese Hilfe nicht bewilligen, insbesondere für Selbstständige und Beamte. Die Entscheidungen über die Gewährung einer Kfz-Hilfe werden immer im Einzelfall getroffen. Wir empfehlen deshalb, sich bei dem für Sie zuständigen Integrationsamt in Kassel, Darmstadt oder Wiesbaden beraten zu lassen, bevor Sie den Antrag stellen.
PERSÖNLICHE VORAUSSETZUNGEN
Grundvoraussetzung für die Gewährung einer Kfz-Hilfe ist, dass der Arbeits- oder Ausbildungsplatz wegen Art und Schwere der Behinderung weder zu Fuß noch mit öffentlichen Verkehrsmitteln in zumutbarer Weise erreichbar ist. Dies ist vor allem der Fall, wenn der schwerbehinderte Beschäftigte außergewöhnlich gehbehindert ist. (Merkzeichen „aG“).
WIRTSCHAFTLICHE VORAUSSETZUNGEN
Ob eine Kfz-Hilfe gewährt werden kann, ist auch abhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen. Maßgebend sind das Nettoeinkommen und die Familienverhältnisse. Andere Einkünfte und die der Familienangehörigen sowie eventuell vorhandenes Vermögen bleiben unberücksichtigt. Vom Nettoeinkommen kann zunächst für jedes unterhaltene Familienmitglied ein Freibetrag in Höhe von zur Zeit 315 Euro abgesetzt werden.
Beispiel: Herr Müller ist verheiratet und hat ein Kind, Nettoeinkommen 1.800 Euro, Familienfreibetrag 630 Euro. Das anrechenbare Einkommen beträgt 1.170 Euro.
WELCHE HILFEN WERDEN GEWÄHRT?
Für den Kauf eines Neu- oder Gebrauchtwagens wird ein Zuschuss gewährt. Bei Gebrauchtwagen muss der aktuelle Verkehrswert noch mindestens 50 % des ursprünglichen Neuwagenpreises betragen.
Für die Ermittlung des Zuschusses wird der Anschaffungspreis des Fahrzeuges, höchstens jedoch 9.500 Euro, zugrunde gelegt. Darüber hinausgehende Anschaffungskosten können nicht gefördert werden.
Der Höchstbetrag kann nur angehoben werden, wenn wegen Art und Schwere der Behinderung ein aufwändigeres Fahrzeug erforderlich ist (z. B. für Rollstuhlfahrer). Wenn ein Altfahrzeug vorhanden ist, muss der Verkehrswert vom Höchstbetrag abgezogen werden.
Beispiel: Herr Müller kauft ein Auto zum Preis von 18.000 Euro. Sein bisheriger Wagen hat einen Verkehrswert von 2.000 Euro. Der zuschussfähige Betrag errechnet sich wie folgt:
Höchstbetrag 9.500 Euro
Verkehrswert Altfahrzeug ./. 2.000 Euro
Zuschussfähiger Betrag 7.500 Euro
Herr Müller hat ein anrechenbares Einkommen von 1.170 Euro und erhält somit einen Zuschuss von 6.600 Euro (88 % von 7.500 Euro).
Die Höhe des in Frage kommenden Zuschusses können Sie - in vereinfachter Form - anhand der folgenden Tabelle selbst ermitteln:
anrechenbares Einkommen bis 1.050 Euro Zuschuss 100 %
anrechenbares Einkommen bis 1.185 Euro Zuschuss 88 %
anrechenbares Einkommen bis 1.315 Euro Zuschuss 76 %
anrechenbares Einkommen bis 1.445 Euro Zuschuss 64 %
anrechenbares Einkommen bis 1.575 Euro Zuschuss 52 %
anrechenbares Einkommen bis 1.710 Euro Zuschuss 40 %
anrechenbares Einkommen bis 1.840 Euro Zuschuss 28 %
anrechenbares Einkommen bis 1.970 Euro Zuschuss 16 %
anrechenbares Einkommen über 1.970 Euro Zuschuss —
Nach frühestens fünf Jahren kann erneut eine Kfz-Hilfe gewährt werden. Voraussetzung ist, dass die weitere Nutzung des Altfahrzeuges unter technischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht mehr zumutbar ist.
Ausnahmen sind nur dann möglich, wenn das Fahrzeug nicht mehr den behinderungsbedingten Anforderungen entspricht, wenn es wegen eines Unfalls nicht mehr fahrtüchtig ist oder eine Reparatur zu aufwändig wäre. Für Leasingfahrzeuge kann ein monatlicher Zuschuss beantragt werden, wenn der Leasingvertrag für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahre abgeschlossen wurde.
Für die behinderungsbedingte Zusatzausstattung, vor allem automatische Getriebe, Lenkhilfen und andere spezielle Bedienungselemente, können Sie beim Integrationsamt einen weiteren Zuschuss beantragen. Zuschüsse können für die Beschaffung, den Einbau, die TÜV-Abnahme und die Reparatur dieser Geräte bewilligt werden. Dass eine solche Zusatzausstattung notwendig ist, kann durch die Bescheinigung eines Facharztes oder den Führerschein belegt werden, wenn darin besondere Auflagen und Beschränkungen vermerkt sind. Auch für den behinderungsbedingten Umbau eines Kraftfahrzeuges kann ein Zuschuss gewährt werden, wenn er technisch und wirtschaftlich vertretbar ist. Die Kosten für eine behinderungsbedingt notwendige Zusatzausstattung werden ohne Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse in voller Höhe bezuschusst.
Wenn notwendig, übernimmt das Integrationsamt auch die Kosten für den Erwerb des Führerscheins. Voraussetzung ist, dass diese Kosten angemessen sind. Für die Höhe des Zuschusses ist das anrechenbare Einkommen maßgebend. Die Führerscheinkosten werden in dieser Höhe übernommen:
Einkommen bis 1.050 Euro: 100%
Einkommen bis 1.445 Euro: 66 %
Einkommen bis 1.970 Euro: 33 %
Kosten für behinderungsbedingte Untersuchungen, technische Überprüfungen und Eintragungen im Führerschein werden ohne Eigenbeteiligung vollständig finanziert.
INDIVIDUELLE HILFE
Wenn eine Kfz-Hilfe gewährt wird, ist maßgebend, dass sie auf die individuelle, auf die persönliche Lebenssituation bezogen ist. Anstelle einer Kfz-Hilfe kann das Integrationsamt auch die Kosten von Beförderungsdiensten übernehmen, wenn selbst kein Fahrzeug genutzt werden kann oder kein Fahrer zur Verfügung steht.
Wichtig: Stellen Sie den Antrag bitte vor Vertragsabschluss bzw. vor der Anmeldung zur Fahrschule.
WEITERE AUSKÜNFTE
Wenn Sie weitergehende Fragen zur Kfz-Hilfe haben, rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns.
KONTAKTE
Landeswohlfahrtsverband Hessen
Integrationsamt
Kölnische Str. 30
34117 Kassel
Tel. 0561 1004 - 0
Bildtel. 0561 5214908
Fax 0561 1004 - 2650
Frankfurter Str. 44
65189 Wiesbaden
Tel. 0611 156 - 0
Fax 0611 156 - 209
Steubenplatz 16
64293 Darmstadt
Tel. 06151 801 - 0
Fax 06151 801 - 234
Unsere hessenweite E-Mail-Adresse:
kontakt-integrationsamt@lwv-hessen.de
Besuchen Sie uns im Internet:
www.integrationsamt-hessen.de
Der Landeswohlfahrtsverband Hessen ist ein Zusammenschluss der Landkreise und kreisfreien Städte, dem soziale Aufgaben übertragen wurden.
- Er unterstützt behinderte, psychisch kranke und sozial benachteiligte Menschen in ihrem Alltag und im Beruf.
- Er betreut Kriegsbeschädigte, deren Angehörige und Hinterbliebene.
- Er ist Träger von Förderschulen und Frühförderstellen.
- Er ist Alleingesellschafter der Vitos GmbH, die einen wesentlichen Teil der psychiatrischen Versorgung in Hessen sicherstellt.
Impressum
Herausgeber
Landeswohlfahrtsverband Hessen
Ständeplatz 6-10, 34117 Kassel
Text
Integrationsamt
Redaktion
Marco Steinbach, Jörg Daniel
Gestaltung
Heiko Horn
Druck
Druckerei des LWV Hessen
Stand
Januar 2012
Internet
www.lwv-hessen.de








