Landeswohlfahrtsverband Hessen
13 / Einstellung eines schwerbehinderten Menschen
Eine Information für Klein- und Mittelbetriebe
EINE FAIRE CHANCE GEBEN
Viele Arbeitgeber sind noch immer unsicher und skeptisch, wenn es um die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen geht. Sie befürchten, dass schwerbehinderte Menschen nur beschränkt leistungsfähig sind und werten deren besonderen Kündigungsschutz als Risiko. Das Integrationsamt wirbt dafür, schwerbehinderten Menschen eine faire Chance zu geben. Warum, das möchten wir Ihnen in diesem Faltblatt
erläutern.
WAS HABEN SIE DAVON, EINEN SCHWERBEHINDERTEN MENSCHEN EINZUSTELLEN?
Unternehmen stehen in einer gesellschaftlichen Verantwortung. Ein sozialpolitisches Ziel ist, dass schwerbehinderte Menschen am gesellschaftlichen Leben teilhaben. Dazu gehört unter anderem die berufliche Integration. Daneben kann es für ein Unternehmen auch finanziell interessant sein, einen schwerbehinderten Mitarbeiter einzustellen. Die Agentur für Arbeit und das Integrationsamt bieten hierzu vielfältige Fördermöglichkeiten. Sofern in Ihrem Betrieb 20 oder mehr Arbeitnehmer beschäftigt sind, verringert sich die Ausgleichsabgabe oder sie entfällt sogar vollständig.
WIE SIEHT ES MIT DER LEISTUNGSFÄHIGKEIT SCHWERBEHINDERTER MENSCHEN AUS?
Arbeitgeber, die über Erfahrungen mit schwerbehinderten Mitarbeitern verfügen, bestätigen immer wieder, dass diese nur geringe Fehlzeiten haben und ihre Arbeit besonders engagiert verrichten. Dies resultiert daraus, dass die berufliche Integration und die Anerkennung ihrer Leistung für behinderte Menschen einen hohen Stellenwert haben.
WELCHE UNTERSTÜTZUNG KÖNNEN SIE BEKOMMEN?
Das Integrationsamt beim Landeswohlfahrtsverband Hessen unterstützt Arbeitgeber, wenn sie für schwerbehinderte Mitarbeiter
- neue Arbeits- und Ausbildungsplätze schaffen,
- Arbeitsplätze zur Arbeitserleichterung modernisieren,
- Arbeitsplätze und betriebliche Einrichtungen gestalten,
- notwendige Hilfsmittel beschaffen.
Hinweis: Setzen Sie sich vor der Neueinstellung mit der Agentur für Arbeit in Verbindung. Sie bietet interessante Förderungen im Rahmen der Vermittlung schwerbehinderter Menschen.
MÜSSEN SIE BEIM ARBEITSVERTRAG BESONDERHEITEN BEACHTEN?
Grundsätzlich gibt es für schwerbehinderte Arbeitnehmer keine abweichenden Regelungen zu denen ihrer nicht behinderten Kollegen. Sie haben die selben Rechte und Pflichten, arbeiten im Nacht- oder Schichtdienst und leisten bei Bedarf Überstunden. Lediglich Überstunden, die über der gesetzlichen Arbeitszeitgrenze liegen (Mehrarbeit) dürfen sie ablehnen.
Eine Besonderheit stellt der Anspruch auf Zusatzurlaub dar. Er beträgt jährlich 5 Tage.
WENN ES MAL SCHWIERIG WIRD...
Sobald Schwierigkeiten auftreten, die das Arbeitsverhältnis belasten, sollte das Integrationsamt eingeschaltet werden. Dort wird man gemeinsam mit Ihnen versuchen, die Probleme zu lösen. Wichtig ist - in Abhängigkeit von der Behinderung - den optimalen Arbeitsplatz zu finden oder einzurichten. Dabei hilft das Integrationsamt. Sollten wider Erwarten die präventiven Maßnahmen nicht erfolgreich sein, verkürzt die rechtzeitige Einschaltung des Integrationsamtes das Kündigungsschutzverfahren. Dieses muss im Falle einer beabsichtigten Kündigung durch den Arbeitgeber durchgeführt werden.
UND WENN ES DOCH NICHT (MEHR) FUNKTIONIERT?
Arbeitnehmer in den ersten sechs Monaten (Probezeit) testen, ob das Arbeitsverhältnis für beide Seiten zufriedenstellend ist. Während dieser Zeit gilt weder der allgemeine noch der besondere Kündigungsschutz. Sobald ein schwerbehinderter Arbeitnehmer länger als sechs Monate beschäftigt ist, bedarf seine Kündigung der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes (§ 85 SGB IX).
Das Zustimmungsverfahren wird durch einen Antrag des Arbeitgebers beim Integrationsamt eingeleitet. Dort wird der Sachverhalt ermittelt und geprüft, ob der Beschäftigte auf einem anderen Arbeitsplatz in dem bisherigen Betrieb oder auf einem freien Arbeitsplatz in einem anderen Betrieb des Arbeitgebers weiterarbeiten kann. Es werden auch andere Möglichkeiten geprüft, um die Beschäftigung zu sichern.
Meist werden diese Fragen in einem gemeinsamen Gespräch im Betrieb geklärt. Dabei wirkt das Integrationsamt auf eine gütliche Einigung hin. Die Entscheidung des Integrationsamtes soll die Interessen beider Seiten berücksichtigen und möglichst auch von beiden Seiten akzeptiert werden.
Wird einer Kündigung zugestimmt, beträgt die Kündigungsfrist mindestens vier Wochen, sofern nicht längere tarifliche oder gesetzliche Kündigungsfristen bestehen.
WELCHE LEISTUNGEN BIETET DAS INTEGRATIONSAMT AUßERDEM AN?
Neben den bereits aufgeführten Leistungen fördert das Integrationsamt
- Maßnahmen zur beruflichen Qualifizierung - denn auch für schwerbehinderte Arbeitnehmer ist es wichtig, fachlich auf dem Laufenden zu bleiben
- Leistungen für eine Arbeitsassistenz, sofern Unterstützung am Arbeitsplatz benötigt wird.
WEITERE AUSKÜNFTE
Wenn Sie weitergehende Fragen zur Einstellung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen haben, rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns.
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Der Landeswohlfahrtsverband Hessen ist ein Zusammenschluss der Landkreise und kreisfreien Städte, dem soziale Aufgaben übertragen wurden.
- Er unterstützt behinderte, psychisch kranke und sozial benachteiligte Menschen in ihrem Alltag und im Beruf.
- Er betreut Kriegsbeschädigte, deren Angehörige und Hinterbliebene.
- Er ist Träger von Förderschulen und Frühförderstellen.
- Er ist Alleingesellschafter der Vitos GmbH, die einen wesentlichen Teil der psychiatrischen Versorgung in Hessen sicherstellt.
Impressum
Herausgeber
Landeswohlfahrtsverband Hessen
Ständeplatz 6-10, 34117 Kassel
Text
Integrationsamt
Redaktion
Marco Steinbach, Jörg Daniel
Gestaltung
Heiko Horn
Druck
Druckerei des LWV Hessen
Stand
August 2011
Internet
www.lwv-hessen.de








